Autoren-Magazin

Unabhängige, kritische Informationen von Manfred Plinke für Autoren mit aktuellen News, Meinungen, Tipps, Seminaren.
Zitat des Tages: »Ich hatte immer nur schreiben wollen.« – Paul Auster

Autoren-Informationen

News - Alles, was Recht ist und noch mehr

Redaktionelle Nachrichten über Zuschussverlage u.a. Unternehmen, Vereine und Organisationen

Landgerichte Deutschlands, bitte vor Erlass einer einseitigen Verfügung lesen:
Urteil Oberlandesgericht Frankfurt: Keine Wettbewerbsabsicht - kein UWG Autoren-Magazin ist grundsätzlich ein redaktionelles Medium (Az: 6 U 154/06)

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Siehe  18.7.2006: Gedanken zur Identität eines Donatus Prinz von Hohenzollern



Oberlandesgericht Frankfurt: Keine Wettbewerbsabsicht, kein UWG (Az: 6 U 154/06)

Brentano Gesellschaft m.b.H. verliert Prozess – Autoren-Magazin ist grundsätzlich ein redaktionelles Medium

17.4.2007-Die Brentano Ges. Frankfurt m.b.H. hatte eine Einstweilige Verfügung – ohne Anhörung, ohne Verhandlung – erwirkt, mit der bestimmte Angaben über Rechtsstreite gegen Autoren in dem redaktionellen Artikel „Achtung Verwechslungsgefahr bei Brentano Gesellschaft“ im Online-Magazin Autoren-Magazin.de verboten wurde. Das Landgericht Frankfurt hatte die Einstweilige Verfügung zunächst bestätigt. Das Oberlandesgericht (Az: 6 U 154/06) hat sie nun u.a. mit der Begründung aufgehoben, die wir hier aus dem OLG-Urteil zitieren:

„Wettbewerbsrechtliche Ansprüche §§ 3,4 Nr. 7, UWG) sind nicht gegeben, weil es am Erfordernis der Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG fehlt.“

Der Senat des Oberlandesgerichts stellt außerdem fest, dass es sich beim Autoren-Magazin um ein redaktionelles Medium handelt, für das die Wettbewerbsabsicht und damit die Anwendung des UWG nicht vermutet werden kann. In der Urteilsbegründung heißt es wörtlich:

„[…] dass die beanstandete Aussage im Rahmen eines redaktionellen Beitrags für die […] Online-Publikation „Autoren-Magazin“ verbreitet worden ist. Derartige elektronische Publikationen sind wettbewerbsrechtlich im Grundsatz nicht anders zu behandeln als vergleichbare Printmedien (vgl. hierzu OLG Hamburg GRURRR05, 385 – Ladenhüter).“

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen muss die Klägerin vollständig tragen. Die Entscheidung ist im Einstweiligen Verfügungsverfahren rechtskräftig, die Brentano Gesellschaft m.b.H. kann jedoch noch ein Hauptsacheverfahren führen.

Rechtsanwalt Friedrich Christian Jaensch, Langen, trat vor Gericht zusammen mit dem früheren Vorstand und früheren Aufsichtsratsvorsitzenden des Zuschusskonzerns Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethe, Rechtsanwalt Franz Ferdinand Frank, auf.

Geschäftsführer der Brentano Ges. Frankfurt m.b.H. ist der Bruder von Rechtsanwalt Franz Frank, Herr Dr. Uwe Frank, der u.a. Chemiker in einer ausländischen Reifenfabrik und auch Alleinvorstand der Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethe ist. Von Dr. Uwe Frank unterschriebene Prozessvollmachten hat der  BDS Bund Deutscher Schriftsteller mehrfach vorgelegt - angeblich ein anwaltliches Versehen.

Die Brentano Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mit dem Zuschusskonzern Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethe kapitalmäßig verbunden. Denn Kapitaleigner ist bei beiden Firmen Dr. Markus Hänsel-Hohenhausen, das ist Mark Donatus Prinz von Hohenzollern. Zur Brentano Gesellschaft Frankfurt m.b.H. gehören u.a. die Internetseiten Ixlibris und Haus-der-Literatur.