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Landgerichte Deutschlands, bitte vor Erlass einer einseitigen Verfügung lesen:
Urteil Oberlandesgericht Frankfurt: Keine Wettbewerbsabsicht - kein UWG Autoren-Magazin ist grundsätzlich ein redaktionelles Medium (Az: 6 U 154/06)

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Siehe  18.7.2006: Gedanken zur Identität eines Donatus Prinz von Hohenzollern



Pseudoverlag: Frankfurter Verlagsgruppe AG August von Goethe scheitert vor OLG München (Az 4 6 U 2250/09)

"Die Bücher von Dienstleisterverlagen werden üblichweise kaum im Buchhandel angeboten" - zulässige Aussage

17.07.2009 Nachdem die Klage der Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethe vom Landgericht München I abgewiesen worden war, legte der Hänsel-Hohenhausen-Zuschussverlag Berufung ein. Das Oberlandesgericht München hat jetzt die Berufung zurückgewiesen.


Zur Erinnerung, worum es geht:

Die prozessfreudige (siehe: Post vom Anwalt) Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethe, vertreten durch den Alleinvorstand Dr. Uwe Frank, hat vergeblich versucht, den Begriff "Pseudoverlag" und die Aussage "Üblichweise werden Bücher solcher Unternehmen kaum im Buchhandel angeboten." verbieten zu lassen.   Kapitaleigner der Frankfurter Verlagsgruppe ist Dr. Markus Hänsel-Hohenhausen seit 2003 Donatus Prinz von Hohenzollern,  

Pseudoverlag
Das Landgericht München hat mit Urteil vom 5. Februar 2009 entschieden, dass der Begriff Pseudoverlag zulässig ist. Er, so der Wortlaut im Urteil, "charakterisiert und beschreibt den Unterschied der Leistungen des Dienstleisterverlags von denen der üblichen Publikumsverlage, die insbesondere die finanziellen Aufwendungen für die Herausgabe eines Manuskripts als Buch vorlegen."

Weiter heißt es wörtlich in dem Urteil: "Die Dienstleisterverlage, wie eben die der Klägerin, sind eben keine Verlage, wie die herkömmlichen Verlage, wie sie im Verständnis auch der interessierten Verkehrskreise aber auch der Allgemeinheit bekannt sind."

Üblicherweise kaum im Buchhandel angeboten
"Mit der Aussage 'Die Bücher von Dienstleisterverlagen werden üblichweise kaum im Buchhandel angeboten' teilt der Beklagte in seiner Wörterbuchveröffentlichung dem Leser mit den dort formulierten Einschränkungen '...üblicherweise kaum' mit, dass im Grundstz davon auszugehen ist, dass Bücher solcher Verlage in Buchhandlungen nicht präsent sind...."
(Ende der Zitate aus dem Urteil vom 5.2.2009)

Oberlandesgericht weist Berufung zurück
Das Oberlandesgericht hat mit sehr deutlichen Worten in einem Hinweisbeschluss klargemacht, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dennoch hat die Klägerin die Berufung nicht zurückgezogen, so dass man sich unwillkürlich fragt, in wessen Interesse auch hier weiter prozessiert wurde. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat, wie zu erwarten war, die Berufung einstimmig per Beschluss zurückgewiesen. Dem unterlegenen Zuschussverlag wurden die Kosten auferlegt, Streitwert 30.000,00 Euro. (Az 4 6 U 2250/09)

Die Texte standen in einem Verlagswörterbuch, in dem die Frankfurter Verlagsgruppe AG August von Goethe nicht einmal erwähnt wird, sich aber offenbar angesprochen fühlte.


Prozessvertreter der Frankfurter Verlagsgruppe war Rechtsanwalt Christian Friedrich Jaensch, Langen, in der LG-Verhandlung mit Rechtsbeistand Franz Frank (nicht zu verwechseln mit seinem Bruder, dem Vorstand der Frankfurter Verlagsgruppe AG, Dr. Uwe Frank, der u.a. in einer ausländischen Reifenfabrik tätig ist).

Autoren-Magazin Manfred Plinke wurde vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan B. Nordemann LL.M, Boehmert & Boehmert, 10719 Berlin.


Gescheiterte Verfahren der Frankfurter Verlagsgruppe Holding AG August von Goethe u.a. wegen "Pseudoverlag":

1. Landgericht Berlin (Az 96 O 168/06)
2. Landgericht München I (Az 4 HK O 19361/06)
3. Oberlandesgericht München (Az 6 U 3140/07)
4. Landgericht München I (Az 9 HK O 12295/07)
5. Landgericht Hamburg (Az 324 O 102/07)
6. Landgericht München I (Az 4 HK O 4090/08)

7. Oberlandesgericht München (Az 4 6 U 2250/09)


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